Vorkaufsrecht schafft Gestaltungswillen

Das Vorkaufsrecht soll Fehlplanungen vorgreifen und ein zusammenhängendes Stadtbild ermöglichen. Die SPD fordert zudem einen städtebaulichen Rahmenplan für die Stadt Neumünster!

Bild: Carsten Wiegmann

Die Ratsversammlung hat am 15.11.2022 einen Antrag betreffend einer Prüfung von Vorkaufsrechtssatzungen beschlossen. Hierzu wurde ein SPD-Änderungsantrag beschlossen, welcher den BfB-Antrag in seiner Zielrichtung grundlegend verbessert hat.

SPD begrüßt Vorkaufsrechtssatzungen und fordert städtebaulichen Rahmenplan

 

Hierzu erklärt Paul Weber, stellvertretend für die SPD-Rathausfraktion:

„Mit unserer Ergänzung wurde deutlich gemacht, dass das Vorkaufsrecht immer die Fortschreibung von städtebaulichen Maßnahmen zum Ziel haben muss. Dies betrifft neben der Innenstadt auch Bereiche in den Stadtteilen Neumünsters. Daran anknüpfend wurde die Prüfung eines städtebaulichen Rahmenplans beschlossen. Ein solcher Plan ist aus SPD-Sicht Grundvoraussetzung für die Planung von Vorkaufsrechtssatzungen, weil dieser das ganze Stadtgebiet umfasst. Der Stadtverwaltung wird somit die Möglichkeit gegeben, bei Planungsvorhaben – bspw. innerstädtisches Leerstandsmanagement – Vorkaufsrechtssatzungen als flankierende Maßnahme einzusetzen sowie Fehlplanungen vorzubeugen.“

 

Erläuterung:

Der sperrige Begriff der Vorkaufsrechtssatzung ist ein besonderes Rechtsinstrument, welches unter anderem im Baugesetzbuch verankert ist. Ein sogenanntes Vorkaufsrecht an bebauten und unbebauten Grundstücken kann die Stadtverwaltung begründen. Das gilt insbesondere für Flächen, die lediglich durch Vorplanungen der Stadt angefasst werden:

In Neumünster bspw. das Integrierte Stadtentwicklungskonzept oder wohlmöglich durch den empfohlenen städtebaulichen Rahmenplan, welcher deutlich fokussierter und zielgerichteter zu lesen wäre als das kleinteilige ISEK. Das Vorkaufsrecht soll Fehlplanungen vorgreifen und ein zusammenhängendes Stadtbild ermöglichen. Eine Ausübung des Vorkaufsrechts muss immer im konkreten Einzelfall begründet werden und stellt niemals eine Form der Enteignung dar!

Es lassen sich folgende Unterscheidungen ableiten:

  • § 24 BauGB: allgemeines Vorkaufsrecht, rechtswirksamer B-Plan , öffentliche Zwecke
  • § 25 BauGB Satz 1: rechtswirksamer B-Plan, unbebaute Grundstücke
  • § 25 BauGB Satz 2: nicht rechtswirksamer B-Plan, bebaute /unbebaute Grundstücke

Ausführliche Informationen zum Vorkaufsrecht am Beispiel der Stadt Cottbus finden Sie hier: Vorkaufsrechtsatzung_Info1